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Satzung der Interessengemeinschaft (Förderverein)

des SC Markt Heiligenstadt

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft (Förderverein) des Sportclub Markt Heiligenstadt  und hat seinen Sitz in Heiligenstadt. Er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen und wird ausschließlich administrativ unter dem Hauptverein geführt.

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung aller sportlichen Abteilungen des Sportclub Markt Heiligenstadt 1946 e. V. Der Schwerpunkt der Förderung liegt in der Jugendarbeit. Der Verein verfolgt ausschließlich die zweckgebundene Weitergabe von Mittel  im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

 

die Erhebung von Beiträgen und Spenden

 

die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)

 

 Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Sportclub Markt Heiligenstadt 1946 e. V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige werden nicht in den Verein aufgenommen.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

 

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der freiwilligen Spenden im Rückstand ist.

 

 

 

§ 5 Beiträge und Spenden

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beitrage oder Spenden erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Spenden werden von den Mitgliedern frei und selbständig festgelegt und bedürfen keiner Einflussnahme durch den Verein.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

 

(2) Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

 

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

 

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

 

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter § 2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

(5) Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Markt Heiligenstadt i. Ofr., der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

(1)  Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.03.2016 von der Mitgliederver-sammlung des Vereins Interessengemeinschaft (Förderverein)  des Sportclub Markt Heiligenstadt  beschlossen worden und tritt in Kraft.

 

Download: Satzung der Interessengemeinschaft des SC Markt Heiligenstadt
Satzung Förderverein_2016-03-06.pdf
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